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Bußgeld, Punkte, Probezeit


 
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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
17.07.2009, 15:01 Uhr

zu: 2mal Abstandsmessung innerhalb 1Woche - längeres Fahrverbot?

Der Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung setzt voraus, dass die Ahndung des ersten Verstoßes rechtskräftig wurde, bevor der zweite Verstoß begangen wurde (§ 4 BKatV). Nach der Rechtsprechung kann es für den Vorwurf der Beharrlichkeit auch ausreichen, wenn zum Zeitpunkt des einen Verstoßes der andere zwar noch nicht rechtskräftig war, aber der Betroffene schon Kenntnis von der Entscheidung hatte, d.h. wenn ihm der Bußgeldbescheid schon zugestellt wurde. Das dürfte auf dich nicht zutreffen, denn

»Bei der zweiten Messung wusste ich noch nicht mal was vom dem ersten Verstoß.«

Daher hast du wohl nur die Folgen der einzelnen Verstöße zu befürchten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Wackeldackel
26.02.2010, 11:06 Uhr

zu: 2mal Abstandsmessung innerhalb 1Woche - längeres Fahrverbot?

@caro;

Schön, dass Du das hier nochmal für alle mitteilst.

Schön, dass Georg mit seiner Meinung richtig lag.

Und besonders schön ist es, dass Du Dich, zu Deinen Verstößen bekennst (Das machen hier ja die wenigsten!) und die Belehrungen etwas zu nütze waren.

Weiterhin gute Fahrt!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B / 3 Fehlerpunkte

Wozu darf der rechte Seitenstreifen benutzt werden?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.02-101-B

Zum Befahren mit langsamen Fahrzeugen

Zum Überholen

Zum Halten und Parken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-107 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-107

Heraufschalten, um die Geschwindigkeit beizubehalten

Bremsen, damit in diesem Gefälle die Geschwindigkeit nicht zu hoch wird

Nötigenfalls herunterschalten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-008-B / 3 Fehlerpunkte

Welches Verhalten ist auf Straßen mit solchen Schutzstreifen für Radfahrer richtig?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-008-B

Sie dürfen den Schutzstreifen zum Parken mitbenutzen

Sie dürfen den Schutzstreifen in keinem Fall befahren

Sie dürfen die Markierung bei Bedarf überfahren, wenn eine Gefährdung von Radfahrern ausgeschlossen ist