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 christef
08.04.2009, 18:28 Uhr
Wie darf ich den LKW Führerschein mit 18 nutzen?
Mein Sohn hat seinen LKWführerschein mit 18 gemacht, bei uns läuft die Debatte, ob er mit Ladung fahren darf, wenn er nicht als Fahrer sondern nur als Minijobber bei uns angestellt ist. Die Zulassungsstelle bei uns sagt nur Fahrten zur Werkstatt, eine andere Zulassungstelle sagt mit Ladung geht. Befragte Polizisten wußten es nicht, wegen der "Grauzone" dieses Führerscheines.
 Balu1987
09.04.2009, 05:47 Uhr
zu: Wie darf ich den LKW Führerschein mit 18 nutzen?
dein sohn darf mit 18 alle lkw fahren, ob beladen oder nicht spielt keine rolle, es dürfen aber auch lediglich privatfahrten sein. sobald er es gewerblich macht muss er mind. 21 jahre alt sein oder eine ausbildung zum beruftskraftfahrer machen
 christef
10.04.2009, 08:53 Uhr
Was ist Privatfahrt???
Wenn mein Sohn als Bürokaufmann eingestellt ist und dann mit einem beladenen LKW von Kunde zu Kunde fährt? Kann das als Privatfahrt deklariert werden, da er ja fürs Büro zuständig ist?
 Drummer 
10.04.2009, 09:56 Uhr
zu: Wie darf ich den LKW Führerschein mit 18 nutzen?
Wenn er als Angestellter oder Azubi Waren gewerblich transportiert, ist es wohl keine Privatfahrt, oder? Oder ist die Tätigkeit Deines Sohns, als Bürokaufmann, privates Vergnügen?
Es sei denn, Du schickst ihn mit dem LKW nach Hause um das Mittagessen, in seiner Pause abzuholen.
Dabei sollte man aber die Lenk- und Ruhezeiten beachten!
Wenn er an seinen freien Tagen, einen privaten Umzug mit dem LKW durchführt ist das auch kein Problem.
Auszug aus der Verordnung:
Artikel 5 der VO (EWG) 3820/85 beschäftigt sich mit dem Fahrpersonal. In Absatz 1 wird das Mindestalter für den Güterverkehr bestimmt.
Das Mindestalter für Fahrzeuge bis 7,5 t, einschließlich Hänger und Sattelanhänger wird auf das vollendete 18. Lebensjahr festgelegt. (Art. 5 Abs. 1 a)
Bei den übrigen Fahrzeugen wird das Mindestalter auf das vollendete 21. Lebensjahr festgelegt, es sei denn der Fahrer ist Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr, dann reicht das vollendete 18. Lebensjahr. (Art. 5 Abs. 1 b)
Die VO (EWG) 3820/85 ist deshalb anzuwenden, da § 2 FPersG ins deutsche Rechtssystem einbindet.
Die Verordnung: http://www.vetro-gmbh.de/neu/loesungen/speditionen
/pdf_gesetze/Verordnung_3820-85.pdf
ANDERS sieht es aus meiner Sicht allerdings aus, wenn jemand sein eigenes Arbeitsmaterial transportiert. Also z.B. der Fahrer eines Werkstatt-LKW, Streuwagens, eines Müllwagens oder ein Pumpen-LKW.
Denn hierbei handelt es sich ja nicht um den eigentlichen Transport, sondern um das Arbeitsmaterial.
Schausteller z.B. dürfen ihre Geräte ja auch von A nach B bringen.
Veranstaltungs-LKW (die als Basis für eine Bühne dienen) transportieren gar nichts, außer sich selbst.
Gerüstbauer transportieren das Gerüst zum Bestimmungsort, um ihre Arbeit tun zu können, aber nicht um dieses Gerüst auszuliefern.
Vielleicht setzt Du Dich mal mit einem Rechtsverdreher in Verbindung und läßt Dir von ihm einen Tipp geben.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-127 / 3 Fehlerpunkte
Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Auf eine Umleitung, die den Bahnübergang umgeht
Auf einen Bahnübergang in der nach rechts führenden Straße
Auf die Richtung, aus der ein Zug kommen kann
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-102 / 3 Fehlerpunkte
Auf einer Straße mit starkem Verkehr haben Sie sich zum Linksabbiegen eingeordnet. An der Kreuzung merken Sie, dass Sie an sich nach rechts wollten. Wie verhalten Sie sich?
Sie halten an und versuchen, sich durch Rückwärtsfahren richtig einzuordnen
Sie biegen nach links ab und nehmen einen Umweg in Kauf
Sie warnen die anderen Verkehrsteilnehmer und biegen dann nach rechts ab
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-001 / 3 Fehlerpunkte
Radfahrer und Fußgänger sind auf der Fahrbahn. Was ist beim Überholen zu beachten?
Sie dürfen
- nur mit ausreichendem Seitenabstand (mindestens 1,5 m) überholen
- mit einem Seitenabstand von weniger als 1 m überholen, wenn Sie rechtzeitig hupen
- nicht überholen, wenn Sie einen ausreichenden Seitenabstand wegen Gegenverkehr nicht einhalten können
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