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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern jonssi
08.11.2007, 15:13 Uhr

Erneute Grundgebühr bei Erweiterung??

Hallo,

Weiß jemand, wie das generell aussieht, wenn man sich nach ca. einem halben Jahr überlegt, dass man seinen Führerschein noch erweitern möchte.....muss man dann erneut die Grundgebühr bezahlen oder wie reagieren die ehemaligen Fahrschulen im Normalfall??

Oder müssen sie vielleicht aufgrund des Versicherungsschutzes auf jeden Fall die Grundgebühr zum zweiten Mal verlangen??

Danke schon mal ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern tummler01
08.11.2007, 15:22 Uhr

zu: Erneute Grundgebühr bei Erweiterung??

Die meisten sind wohl so "NETT" und freuen sich, daß wieder da bist und erlassen die Grundgebühr.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.11.2007, 17:37 Uhr

zu: Erneute Grundgebühr bei Erweiterung??

Mit dem Versicherungsschutz hat das nichts zu tun. Und anders als oben gesagt, würde ich auch nicht davon ausgehen, dass bei einer Erweiterung die Grundgebühr komplett erlassen wird. Ich mache das zumindest nicht. ;-)

Die Grundgebühr soll ja die Kosten für die allgemeinen Aufwendungen decken und enthält auch den Theorieunterricht. Daher halte ich es für zweckmäßig und fair, dass bei einer Erweiterung von B auf A auch eine erneute Grundgebühr fällig ist, weil man auch wieder zum Theorieunterricht muss. Ich verlange hier eine ermäßigte Grundgebühr.

Bei einer Erweiterung von B auf BE muss man nicht mehr zur Theorie, sodass ich hier auch nur eine "Mini-Grundgebühr" verlange, die eben die Kosten für die allg. Aufwendungen decken soll.

Im Übrigen entscheidet das jeder Fahrschulinhaber nach eigenem Ermessen, sodass man keine allgemeingültige Ausage treffen kann. Und fragen bzw. verhandeln kann man ja auch.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie kommen aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein und wollen in eine andere Straße einbiegen. Von links kommt ein Pkw. Was gilt hier?

Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, ist wartepflichtig

Die Regel "rechts vor links"

Der abgesenkte Bordstein ist für die Wartepflicht ohne Bedeutung

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