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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern calibrafahrer
20.10.2005, 02:32 Uhr

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Hallo,
ich habe einen brief von der staatsanwaltschaft bekommen und musste sozialstd. arbeiten.

habe gearbeitet und noch einen brief von der staatsanwaltschaft bekommen und stand da "eingestellt".

d.h. ich bekomme keine Punkte und Bußgeld?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
20.10.2005, 20:40 Uhr

zu: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Vermutlich hatte die Staatsanwaltschaft die "Einstellung gegen Auflagen" angeboten und diese Auflage war eben die Ableistung von Sozialstunden. Nach dieser Art der Verfahrenseinstellung bekommst du tatsächlich keine Punkte und kein Bußgeld.

(Anders sieht es bei einer Einstellung aus mangelndem öffentlichen Interesse oder geringer Schuld aus, hier wird das Verfahren an die Bußgeldstelle abgegeben, welche eventuell den zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß ahndet)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern calibrafahrer
20.10.2005, 23:32 Uhr

zu: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

nein, also...

Im Brief (von der Staatsanwaltschaft) stand da - ich musste Sozialstd. arbeiten wegen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Habe diese Sozialstd. gearbeitet und kam eine Antwort von der Staatsanwaltschaft. "Das Verfahren wurde eingestellt."

also muss ich mit Bußgeld rechnen?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
20.10.2005, 23:47 Uhr

zu: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die Staatsanwaltschaft kann dich nicht zu Sozialstunden verurteilen. Entweder es war eine Auflage zur Einstellung, wie vorher von mir gesagt, oder du warst vorm Jugendgericht und wurdest zu Sozialstunden verurteilt (hier gäbe es auch Punkte, Bußgeld, etc; aber das war wohl nicht der Fall)

Ich bin mir ziemlich sicher, dass es so gelaufen ist, wie beschrieben und dass da nichts mehr kommt.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-002 / 3 Fehlerpunkte

Kann die Fahrtüchtigkeit schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt werden?

Nein, geringe Mengen Alkohol haben nie Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit

Ja, auch geringe Mengen Alkohol können die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen

Nein, wenn der Alkohol zusammen mit Kaffee getrunken wird

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-019-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-019-B

Personen rennen von links über die Straße, um den Bus zu erreichen

Der Bus fährt plötzlich rückwärts

Personen überqueren vor dem Bus die Straße

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.09-004 / 3 Fehlerpunkte

Wodurch kann die Fahrtüchtigkeit herabgesetzt werden?

Durch Übermüdung

Durch Alkohol und andere berauschende Mittel

Durch bestimmte Medikamente