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20.09.2005, 19:09 Uhr

zu: Unachtsamkeit im Straßenverkehr

Hast Du die die 35 Euro an Ort und Stelle bezahlt? Vermutlich wurdest Du wegen eines Verstoßes gegen § 1 der StVO, die Pflicht der Sorgfalt und gegenseitigen Rücksichtnahme, bestraft. (Vielleicht 1.4 BKat?)
Dann handelte es sich um ein Verwarngeld, daß keine weiteren Konsequenzen hat.

mfg durban

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21.09.2005, 12:23 Uhr

zu: Unachtsamkeit im Straßenverkehr

Vermutlich entweder Vernachlässigung der Sorgfaltspflocht beim Rückwärtsfahren oder Parken oder Abbiegen/ Rückwärtsfahren/ Wechseln des Fahrstreifens ohne Beachtung des Rückwärtigen Verkehrs.

Bestimmt ne anfechtbare Sache, aber bei einem Verwarnugsgeld würde ich auch bezahlen und gut is. Nich das man sich da dann doch noch ein Bußgeld einfängt...

@casello, Bußgelder von 35 Euro können sehr wohl Konsequenzen für die Probezeit haben!

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21.09.2005, 13:06 Uhr

zu: Unachtsamkeit im Straßenverkehr

Zum Beispiel ein Verwarnungsgeldangebot daß entweder ausgeschlagen oder dessen Einspruch abgelehnt wird. Das kann seitens der Amtsanwaltschaft oder eines Gerichtes ohne Erhöhung in ein Bußgeld umgewandelt werden (eben kein Verwarnungsgeld) mehr, das dann die üblichen Konsequenzen zur Folge hat (Gebühren, Nachschulung usw.)

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.20-006 / 3 Fehlerpunkte

Eine Straßenbahn fährt in der Fahrbahnmitte und erreicht eine Haltestelle mit wartenden Fahrgästen am Fahrbahnrand. Wie verhalten Sie sich kurz vor dem Stillstand der Straßenbahn?

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Kreuzende oder einmündende Straßen können bevorrechtigt sein, obwohl sie schmal und weniger gut ausgebaut sind

An allen Kreuzungen und Einmündungen gilt ausnahmslos die Regel "rechts vor links"