Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Alle Forum-Themen im Überblick

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Dr.Nice
29.05.2005, 19:11 Uhr

Kopie des Fahrzeugscheins?

Hallo,

ist es eigentlich zulässig, statt dem Orginal- Fahrzeugschein lediglich eine Kopie mitzuführen?
Ich glaube es ist zulässig sofern die Kopie beglaubigt ist.

Bei dem örtlichen Car Sharing Anbieter (Fahrzeugvermietung) hier hab ich schon gesehen, dass nur eine Kopie des Fahrzeugscheins in den Fahrzeugen liegt.
Diese Kopie ist allerdings nicht amtlich beglaubigt.

Was würde in disem Fall bei einer Polizeikontrolle passieren?


Grüße


Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern DaRealAd
29.05.2005, 19:49 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Eine Kopie ist nicht zulässig, egal ob beglaubigt oder nicht. Das hängt vom kontrollierenden Beamten ab, ob er sowas akzeptiert. Ein Verwarngeld von 10 € wegen nichtmitgeführtem Fahrzeugschein wäre rechtens.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
30.05.2005, 07:41 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Aha! Jetzt wird mir die Frage überhaupt erst klar!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
30.05.2005, 13:48 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Nur beinahe.
Aber nach dem Frühstück habe ich im Duden das Wort "Polizeikontrolle" tatsächlich gefunden und war dadurch wieder sehr verunsichert.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
30.05.2005, 14:07 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Aber nach dem Frühstück habe ich im Duden das Wort "Polizeikontrolle" tatsächlich gefunden und war dadurch wieder sehr verunsichert.

Ich gehe davon aus, dass Kahleberger unverzüglich die Duden-Redaktion über deren Fehler aufklären wird. Es geht ja nun wirklich nicht, eine Verkehrskontrolle einfach Polizeikontrolle zu nennen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Andreas Wismann
30.05.2005, 14:35 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Aber ernsthaft:
Wer nur einen fotokopierten Fahrzeugschein vom Mietfahrzeug vorweisen kann, sollte sich im Falle einer Verwarnung direkt an den Vermieter wenden und auf Erstattung pochen. Spätestens auf dem Kulanzwege dürfte dann eine Rückerstattung erfolgen, wenn man nicht klein bei gibt. Am besten, man verlangt den Originalschein oder vermerkt im Mietvertrag "Fahrzeugschein nur in Kopie erhalten".

Für das eigene Auto ist ein Schlüsselmäppchen mit Fach für den Kfz-Schein empfehlenswert. So weiß man immer, dass der Fahrer den Schein dabei hat.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chiller
30.05.2005, 14:47 Uhr

zu: Kopie des Fahrzeugscheins?

Nochwas zum Unterschied Polizeikontrolle/Verkehrskontrolle. Kahleberger liegt mit seiner Auffassung falsch.

Eine Verkehrskontrolle hat seine Grundlage im § 36 Abs. 5 STVO. Sie beinhaltet die Kontrolle des Fahrzeuges, der Verkehrstüchtigkeit und die Verkehrserhebungen

Eine Polizeikontrolle hingegen legitimiert sich nicht durch die STVO sondern aus dem Polizeirecht. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr. Die Polizeikontrolle kann zwar auch im Rahmen des Straßenverkehrs stattfinden, muss aber nicht. Hier wird dann auch nicht die Verkehrstüchtigkeit kontrolliert sondern die Personenidentität festgestellt, eventuell ausländerrechtliche Prüfung durchgeführt und mitgeführte Sachen in polizeirechtlicher Sicht überprüft.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-104-B / 3 Fehlerpunkte

Was müssen Sie an solchen Haltestellen beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-104-B

Solange Türen der Straßenbahn geöffnet sind, ist Vorbeifahren verboten

Fußgänger verlassen manchmal unachtsam die Verkehrsinsel

Fußgänger rennen oft über die Fahrbahn, um die Straßenbahn noch zu erreichen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004

Wenn Sie bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung auf dem linken fahren, haben Sie absoluten Vorrang

Bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Reißverschlussverfahren anwenden

Dem Gegenverkehr Vorrang einräumen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-126 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-126

Es darf nicht schneller als 35 km/h gefahren werden

Es muss mit mindestens 35 km/h gefahren werden

Auf eine Bundesstraße